Pressemitteilung zur Änderung des Wahlgesetzes

Färber erläutert weiter: "Gewonnene Wahlkreise führen zukünftig nicht mehr automatisch zu einem Sitz im Deutschen Bundestag, sondern werden nach dem Zweitstimmenergebnis zugeteilt." Konkret bedeute das: Wenn in einem Bundesland die Zahl der gewonnenen Direktmandate die einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze im Bundestag übersteigt, werden diese gestrichen.

Die Abschaffung der Grundmandatsklausel bringt einschneidende Änderungen mit sich. Denn nun erhält eine Partei nur noch dann Mandate im Bundestag, wenn sie nach dem Zweitstimmenergebnis bundesweit mehr als 5 % der Stimmen erreicht. Die Zahl der direkt gewonnenen Wahlkreise spielt dabei keine Rolle mehr. "Auch hier wird die Stimme, die der Wähler direkt der Kandidatin oder dem Kandidaten gibt, entwertet", kritisiert Färber.

Ein "Gschmäckle" hat für Färber, dass die Ampelkoalition im letzten Moment die Abgeordnetenzahl noch auf 630 erhöhte, weil man bemerkt habe, wen die Änderungen in den eigenen Reihen betreffe.

Fragwürdig ist für Färber zudem, wie es zusammenpasse, einerseits bei den Mandaten zu "einzusparen" und andererseits den Regierungsapparat durch Stellenzuwachs aufzublähen wie keine Koalition zuvor.

Hintergrund

Der Vorschlag der Union hätte die Größe des Bundestags auf 598 Abgeordnete reduziert - also sogar noch kleiner als die jetzt beschlossenen 630 Mandate - und zugleich sichergestellt, dass gewählte Kandidaten im Wahlkreis auch künftig in jedem Fall in den Deutschen Bundestag einziehen.

Ebenso sollte die Anzahl der unausgeglichenen Überhangmandate auf die verfassungsrechtlich zulässige Anzahl von 15 erhöht werden. Überhangmandate einer Partei in einem Bundesland sollten wie bisher mit Listenmandaten der gleichen Partei in anderen Bundesländern verrechnet werden.

Die Union schlug des Weiteren eine Anhebung der Grundmandatsklausel vor, durch die bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur die Parteien berücksichtigt worden wären, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens 5 Wahlkreisen einen Sitz errungen hätten.